Sämtliche Lieferungen und Leistungen von Max Wagner Autarkie GmbH (in der Folge als „MWA" bezeichnet) an Kunden (=Auftraggeber) im Geschäftsverkehr erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen teilweise oder gänzlich abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen dem Kunden und MWA. MWA ist berechtigt, seine Geschäftsbedingungen einseitig jederzeit zu ändern. Bei bestimmten Produkten können spezielle Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, die gegebenenfalls in einer Beilage zu diesen Bedingungen angeschlossen oder im Anbot/Auftrag gesondert genannt sind und dann einen integrierten Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellen.
Angebote, Auftrags- und Verkaufsunterlagen von MWA, wie z.B. Kataloge, Prospekte oder Preislisten sind freibleibend und unverbindlich. Durch Übermittlung von Katalogen, Prospekten oder Preislisten verpflichtet sich MWA nicht zur Lieferung oder Auftragsbestätigung. Sämtliche Bestellungen und Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung der MWA durch Telefax, E-Mail oder firmenmäßige Zeichnung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch die Rechnung ersetzt werden. Die zu den Angeboten gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Maß- und Gewichtsangaben und sonstige Leistungsbeschreibungen sind nur als Näherungswert zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherungen von Eigenschaften dar, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Kostenvoranschläge sind entgeltlich, für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird. Die Anlagenplanung und die Einreichung für die Genehmigung von Projekten sind grundsätzlich entgeltlich. Die Integration der Photovoltaik-Anlage in den Verteiler ist im Preis inbegriffen und setzt einen Verteilerkasten/ Hausanschluss voraus, der den Sicherheitsstandards des jeweiligen Netzbetreibers für den vorschriftsmäßigen Netzanschluss bzw. Betrieb der Photovoltaikanlage entspricht. Zusätzliche Verteilerumbauten, welche vom Netzbetreiber gefordert werden, werden nach Aufwand separat verrechnet. Gebühren des Netzbetreibers sind mit dem Netzbetreiber zu verrechnen.
Eine genaue Risikoanalyse der Blitzschutzanlage oder die Anpassung sowie die Montage einer neuen Blitzschutzanlage kann vom Kunden gegen gesonderte Verrechnung beauftragt werden.
MWA ist bestrebt, die vereinbarten Liefertermine möglichst genau einzuhalten. Vereinbarte Liefertermine verstehen sich jedoch nur als ungefähre Termine und nicht als Fixtermine. Wenn MWA an der Erfüllung der Verpflichtungen durch Eintritt von unvorhersehbaren oder unabwendbaren Umständen (z.B. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, Transportsperren) gehindert wird, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, wie insbesondere auch Lieferprobleme von Vorlieferanten, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist im Ausmaß der Dauer der Lieferverhinderung. Wird durch die obigen Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird MWA von der Lieferverpflichtung frei. Für Verzögerungen durch widrige Wetterverhältnisse entstehen keinerlei Haftungs- oder Pönaleansprüche. MWA behält sich vor Montagen an Subfirmen weiterzugeben. Die angestrebten Erfüllungstermine können zudem nur dann eingehalten werden, wenn der Kunden zu den mit MWA vereinbarten Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt (Siehe Punkt Vertragserfüllung und Montage). Liefer-, Leistungsverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Unterlagen entstehen, sind von MWA nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von MWA führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Kunde.
Die Ware wird bis zur Bordsteinkante geliefert. Der Kunde sichert die diebstahlsichere Verwahrung der Ware zu. Nimmt der Kunde die bereitgestellte Ware zum vereinbarten Zeitpunkt und/oder am vereinbarten Lieferort nicht an, so ist MWA berechtigt Erfüllung zu verlangen und die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden vorzunehmen.
MWA ist verpflichtet die Leistung gegenüber dem Kunden zu erfüllen, sobald alle baulichen, technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Kunde seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Der Kunde ist somit verantwortlich für die Herstellung der baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung. Bei Unterlassung dieser Verpflichtungen durch den Kunden ist MWA von der Leistungspflicht frei und berechtigt, Schadenersatz im Rahmen der getätigten Vorleistungen zu verlangen. Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Netzbetreiber sind grundsätzlich vom Kunden beizubringen. MWA ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auch ohne vorangehende Zustimmung des Kunden auf dessen Kosten zu veranlassen. Als diesbezügliche bauliche, technische und rechtliche Verpflichtungen auf Kundenseite sind insbesondere die Bereitstellung eines den Anforderungen entsprechenden Verteilerkastens sowie eine Überprüfung des Daches durch befugte Professionisten in Hinblick auf Statik und Tragfähigkeit zu nennen.
Für die Einbindung des Wechselrichters / Modbuszählers in die Monitoring App wird eine stabile WLAN-Verbindung des Kunden vorausgesetzt. Die Einbindung des Wechselrichters / Modbuszählers mit LAN-Kabel wird gesondert verrechnet. Der Kunde hat die Ware bei Lieferungen zu übernehmen und der MWA für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. Sollte eine Lieferungen aufgrund eines Umstandes in der Sphäre des Kunden nicht möglich sein, so hat der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Der Kunde hat bei Lieferung unverzüglich Fotos der Ware zu machen und diese an MWA zu übermitteln. Der Kunde ist ab Übergabe verantwortlich für die diebstahlsichere Verwahrung der Ware sowie der Lieferscheine. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie ist vom Kunden kostenlos beizustellen.
Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Kunden gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet.
Vor der Durchführung von Arbeiten mit Absturzgefahr hat der Kunde eine aktuelle Sicherheitsüberprüfung durch befugte Professionisten inklusive Dokumentation vorzunehmen. Diese Überprüfung hat spätestens 14 Tage vor Baubeginn zu erfolgen. Unterlässt der Kunde diese Sicherheitsüberprüfung werden dadurch entstehende Mehrkosten nach Aufwand seitens MWA in Rechnung gestellt.
Die Fertigstellungsmeldung setzt stets die vollständige Bezahlung des Kaufpreises voraus. Der Auftrag gilt als erfüllt, wenn die Anlage an das Verteilernetz angeschlossen ist und theoretisch betriebsbereit ist; die tatsächliche Inbetriebnahmeerlaubnis des Netzbetreibers ist kein Erfüllungskriterium). Für einen positiven Abschluss von Förderansuchen des Kunden übernimmt MWA keine Haftung.
MWA ist nicht verantwortlich für die Müllentsorgung am Leistungsort. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass ein ausreichend dimensionierter Müllcontainer vorhanden ist bzw. dass der Müll ordnungsgemäß abgeholt wird. Für den Fall, dass MWA die Müllentsorgung übernehmen soll, werden hierdurch Mehrkosten wie Überstundenzuschläge oder Drittkosten an den Kunden verrechnet.
Sollte durch nachträgliche Wünsche des Kunden oder durch eine nachträgliche Situationsänderung am Standort zusätzlicher Aufwand entstehen, dann wird dieser gesondert verrechnet. Sämtliche Hebearbeiten samt den hierzu erforderlichen technischen Anlagen (Hebefahrzeuge, Kräne usw.) sind vom Kunden zu organisieren und zu bezahlen oder werden von MWA gesondert in Rechnung gestellt.
Bei der Montage einer Photovoltaikanlage kann es aus platztechnischen Gründen notwendig sein, die Schneehaken vom Dach zu entfernen. Dadurch besteht nach der Montage ein erhöhtes Risiko von Dachlawinen. Der Kunde hat für eine fachgerechte Montage eines Schneefanggitters Sorge zu tragen.
Der Kunde nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass es trotz größter Sorgfalt bei der Montage der Photovoltaikanlage zum Bruch von Ziegel oder anderen Dacheindeckungen kommen kann. Der Kunde ist verpflichtet Ersatzziegel bzw. Ersatzdacheindeckungen in der erforderlichen Menge beizustellen und wird MWA diesbezüglich schad- und klaglos halten.
Für Einzelanschlagpunkte, Sekuranten, Anschlagpunkte, Seilsicherungsanlagen, Seilsysteme, Flachdach-Absturzsicherung, Steigleitern, Geländer uä. muss eine aktuelle (jährliche) sachkundige Überprüfung inkl. Dokumentation vorhanden sein. Falls Gebäude seitig keine o. g. Sicherungspunkte vorgesehen sind oder diese über keine gültige Überprüfung verfügen, ist dies 7 Tage vor Beginn der Arbeiten bekannt zu geben. Die dadurch entstehenden Kosten (Mehraufwand) werden nach Aufwand verrechnet.
Sämtliche Preise der MWA werden in Euro abgerechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist, zuzüglich Verpackung, Transport, Frachtversicherung, ab Lager, sowie der jeweils am Auslieferungstag gültigen Umsatzsteuer.
Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, sind sämtliche Rechnungen sofort ab Rechnungslegung ohne Abzug fällig. Bei Photovoltaik- und Installations- Projekten werden 50 % des Bruttopreises sofort bei Auftragsbestätigung, 40 % des Bruttopreises sofort nach Lieferung und 10 % des Bruttopreises sofort nach Fertigstellung der beauftragten Arbeiten mit der Schlussrechnung fällig. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn MWA über den Betrag verfügen kann. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so ist MWA berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz p.a. zu verrechnen.
Werden MWA nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Kunden oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist MWA berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und den Beginn oder die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Kunden abhängig zu machen. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, MWA entstehenden Mahn- und Inkassospesen, zu ersetzen, und zwar bis zur Höhe der Vergütungen, die sich aus der Verordnung des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben.
FÜR UNTERNEHMERGESCHÄFTE GILT: Treten bei Abschluss eines Unternehmergeschäftes zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Änderungen bei den Lohnkosten und/oder Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegt weniger als ein Monat. Werden durch den Kunden bereitzustellende Materialien zum vereinbarten Liefertermin nicht oder nicht vollständig bereitgestellt, behält MWA sämtliche Entgeltansprüche.
Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von MWA, und zwar unabhängig davon, ob die Waren weiterverarbeitet oder veräußert werden. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Kunden oder dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist MWA berechtigt, die in Vorbehalt stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, unabhängig davon, ob diese Waren fix montiert sind oder nicht, ohne dass dies einen Rücktritt vom Vertrag zur Folge hat. An dem Kunden von MWA übergebenen Waren oder sonstigen Fahrnissen steht dem Kunden im Falle des eingetretenen oder drohenden Zahlungsverzuges kein Zurückbehaltungsrecht zu. MWA ist auch berechtigt, noch nicht an den Kunden übergebene oder unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren auf Rechnung des Kunden unter Anrechnung auf seine Forderungen zu verwerten. Die Geltung von § 466a ABGB sowie für unternehmensbezogene Geschäfte von §§ 368 bis 372 UGB wird vereinbart.
Die Abtretung von gegen MWA bestehenden Forderungen ist unzulässig bzw. nur mit dessen schriftlicher Zustimmung zulässig. Der Kunde ist nicht berechtigt mit seinen Forderungen gegen Forderungen der MWA aufzurechnen. Insbesondere stehen dem Kunden keine Pfand- und Zurückbehaltungsrechte zu. Die Überbindung von vertraglichen Verpflichtungen des Kunden an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der MWA zulässig.
Bilder, Filme, Skizzen, Protokolle, Pläne und ähnliche Werke, die von MWA beigestellt oder durch den Beitrag von MWA entstanden sind, bleiben geistiges Eigentum der MWA. Eine Verwendung außerhalb der bestimmungsgemäßen Eigennutzung, etwa durch Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung oder Zurverfügungstellung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der MWA untersagt. Der Kunde verwahrt diese Gegenstände derart, dass ein Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen ist.
Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von MWA zurückgefordert werden und sind der MWA jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Dem Kunden trifft, bezüglich ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens, Geheimhaltungspflicht gegenüber Dritten.
Der Kunde macht die der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Informationen nur befugten Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die dieses Wissen zur Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit benötigen. Der Kunde belehrt diese Personen ausführlich über die Geheimhaltungspflichten. Die MWA verwendet, die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen personenbezogenen Daten der Kunden nach datenschutzrechtlichen Vorgaben. Der Kunde erklärt sich einverstanden, dass die MWA zur Wahrung ihrer Interessen, Informationen des Kunden bezüglich üblicher Auskünfte (z.B. Bonitätsprüfung) einholen.
Für Wartungsentgelte, wird Wertbeständigkeit vereinbart. Als erste Bezugsgröße für Anpassungen gemäß diesem Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom österreichischen statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 3 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraumes gelegene Indexzahl Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Entgeltes als auch für die Berechnung des neuen Spielraumes ist. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder sowie Wegzeit können dem Kunden, wenn nicht anders vereinbart, gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen des Auftragnehmers in Rechnung gestellt werden.
Für den Fall einer wesentlichen Überschreitung der Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln der MWA, welche frühestens ab 28 Tagen Lieferverzug angenommen werden kann, ist der Kunde berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessen Nachfrist die vereinbarte Leistung nicht begonnen wird und den Kunden kein Verschulden am Verzug trifft. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, insbesondere, wenn sie mehrere Geschäftsfelder betreffen, gilt dies nur für diejenige Einheit, bei welcher die wesentliche Lieferzeitüberschreitung vorliegt und keinesfalls für den Gesamtauftrag. Bei einem Storno, bei Annahmeverzug oder bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei anderen wichtigen Gründen, insbesondere Insolvenz des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, ist die MWA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Erklärt die MWA berechtigt den Rücktritt vom Vertrag oder für den Fall eines unberechtigten Rücktrittes oder Auftragsstornos durch den Kunden, so hat die MWA das Recht 100 % des Nettoauftragswertes zzgl. USt. und Nebenkosten als Schadenersatz zu verrechnen. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, insbesondere wenn sie mehrere Geschäftsfelder betreffen, gilt dies sinngemäß für jede Einheit. Der Anspruch auf Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt.
Für die angebotenen Komponenten gelten die Garantiebedingungen des Herstellers. Die Gewährleistung auf fachgerechte Installation richtet sich nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Etwa auftretende Mängel sind vom Kunden schriftlich in ausreichend dokumentiertem Umfang der MWA unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab erstmaligem Auftreten zu melden. Der Kunde hat der MWA freien Zugang zur Mangelbehebung zu gewähren, widrigenfalls die Gewährleistungsansprüche erloschen sind. Bei verbesserungsfähigen Mängeln ist die Gewährleistung auf Preisminderung oder Verbesserung des Mangels beschränkt. Die Gewährleistungsfrist erlischt bei beweglichen Sachen jedenfalls nach 24 Monaten, bei unbeweglichen Sachen nach 36 Monaten. Sie beginnt mit dem auf die Übergabe folgenden Tag zu laufen. Bei einer gerechtfertigten Mängelrüge wird der Mangel in angemessener Frist von zumindest 14 Tagen behoben, wobei der Kunde dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mangelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen hat. Der Kunde ist nicht berechtigt die Abnahme von Leistungen wegen unwesentlicher und die Nutzung nicht hindernder Mängel abzulehnen.
Wartung, Änderungen, Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Kunden zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen sind nicht von der Gewährleistung umfasst und werden von MWA nur gegen gesonderte Verrechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Kunden selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. MWA übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Systemkomponenten, Schnittstellen und Parameter sowie anormale Betriebsbedingungen zurückzuführen sind. In allen Fällen ist die Haftung der MWA für Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, insbesondere aus nicht erzielten Ersparnissen oder Zins- und Zinsenverlusten, sowie von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden ist in jedem Fall ausgeschlossen. Sämtliche Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem zweifachen der Rechnungssumme beschränkt.
Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung" iSd PHG gegen MWA richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der MWA verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam oder unvollständig sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Es gilt für allfällige Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Wien, Österreich.
Stand: September 2023